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An einem durch den Schubert-Park in Klagenfurt angelegten Weg ist ein Schild aufgestellt mit folgender Aufschrift:

DAS MITNEHMEN VON HUNDEN

IST VERBOTEN

Dem flüchtigen Betrachter dieses Schildes drängt sich wahrscheinlich die Assoziation - Achtung Hundekot -auf.   
Der, auf die bevorstehende Verhandlung konzentrierte Anwalt, assoziiert beim flüchtigen Lesen dieses Schildes - § 127 StGB, oder  § 128, sollte es ein Rassehund sein, oder gar §129 Zif. 4, falls der Hundeführer sich wehren sollte - und denkt sich "eigentlich selbstverständlich, wozu dieses Schild also". (Zur weiterführenden Erklärung siehe in der Navigationszeile unter Rechtsanwalt/Aktuelles/Strafrecht).

Nach (erfolgreich) verrichteter Verhandlung analysiert der Anwalt, was der Aufsteller dieses Schildes im Park mitteilen wolle. Wahrscheinlich will die Stadtverwaltung nicht darauf aufmersam machen, daß das Mitnehmen bzw. Stehlen von Hunden verboten ist, sondern daß das MITBRINGEN von Hunden in den Park verboten sei. So gesehen hat der flüchtige Betrachter die seitens des Aufstellers des Schildes gewünschte Botschaft richtig und unkompliziert erkannt.


© Dr.Alexander Krasser | Stolzstraße 79 9020 Klagenfurt | T: 0463/514190 FDW:4 | ra@kanzlei-krasser.eu |