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Kurioses
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Die in der Navigationszeile unter Kurioses zitierten Paragraphen 127 bis 129 des Bundesgestzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB) behandeln innerhalb des sechsten Abschnittes des StGB, in dem (sämtliche) strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen normiert sind,  Diebstahldelikte bis hin zu Diebstahl mit Waffen.

Das "Mitnehmen von Hunden" (wie unter Kurioses ausgeführt) könnte den geforderten objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllen. Auch scheint ein Hund ein geeignetes Objekt eines Diebstahls zu sein. Die Frage der Vollendung der Straftat scheint jedoch bei Hunden auch bei Zugrundelegung der Apprehensionstheorie problematisch. Einerseits laufen Hunde bekanntlich hie und da weg - auch vom etwaigen Dieb; andererseits laufen Hunde gelegentlich auch einem Dritten zu; sodaß ein Außenstehender die Zugehörigkeit des Hundes zur Person des Berechtigten nach der räumlichen Beziehung und der auf sozialen Gepflogenheiten beruhenden Verbundenheit von Hund und Person nicht mehr zu erkennen vermag.
Obwohl die Verwertung des gestohlenen Gutes durch den Dieb im allgemeinen als straflose Nachtat bewertet wird, könnte das im "Hunde-Fall" zu einem weiteren Problem führen, nämlich betreffend Tierschutz-Normen.

Bei noch genauerer Betrachtung des unter Kurioses beschriebenen Schildes und unter Berücksichtigung der Einzelsituation fällt ein weiterer Problemkreis auf. Es handelt sich um die Abgrenzungsproblematik zu anderen Delikten. Wurde der Hund zum Gassigehen einem Dritten anvertraut - ist man schon mit der Veruntreuungsproblematik konfrontiert; wer zur Befriedigung eines Gelüstes einen Hund geringen Wertes einem anderen entzieht - ist es bereits Entwendung? und wie sieht es aus, wenn jemand das herzallerliebste Hündchen mit dem Töten bedroht um ......

Sollten Sie sich nun überhaupt nicht mehr auskennen und womöglich glauben, daß Sie den Tatbestand der Erpressung erfüllt haben, weil Sie den Hund der Nachbarin nicht mehr um euro 1,-- sondern um euro 1,50 täglich zum Gassigehen mitnehmen wollen -

dann wenden Sie sich an die Kanzlei Dr. Krasser.


© Dr. Alexander KRASSER Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen | Prinz Eugen Straße 76/8 1040 Wien |
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